BAUMSCHULEN KAHL THUJA-ZENTRUM ALLGÄU-BODENSEE 88299 Leutkirch 1 * Niederhofen 95 * Tel. 07561/2916 * Fax: 6384 Inhaber: Hartmut Kahl * E-Mail: thuja@baumschulen-kahl.de | ||
Rechtsvorschriften / Grenzabstände:Bei der Heckenpflanzung empfiehlt es sich grundsätzlich zunächst das für das jeweilige Bundesland gültige Grenz- bzw. Nachbarrecht zu erfragen. Öffentliche Wege, oder Straßen bleiben vom Nachbarrecht unberührt, falls die Gemeindesatzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Es können aber auch straßenrechtliche Sonderbedingungen zu berücksichtigen sein. Bei Nichtbeachtung kann das Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche nachsichziehen, wenn eine Hecke zu nah an einer öffentlichen Grenze gepflanzt wurde, und z.B. die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird!In manchen Satzungen gibt es auch Vorschriften für die Gestaltung der Grundstückseinfriedung in bestimmten Baugebieten (siehe auch Bebauungsplan), z.B. durch bestimmte vorgeschriebene Hecken. Im Zweifelsfall sollte man sich darüber vorher bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung informieren. Unabhängig davon ist ein Mindestabstand von ca. 50 cm (gemessen ab der Pflanzenmitte) von Mauern, Wegen und Straßen immer ratsam. Bedenken Sie bitte auch, dass eine Hecke und der dazugehörige Pflanzstreifen auch ohne Begehung des Nachbargrundstücks gepflegt werden können sollte! Anders verhält es sich natürlich, wenn die Grundstücksnachbarn eine individuelle Vereinbarung treffen, wie zum Beispiel, dass die geplante Hecke auf die Grundstücksgrenze gepflanzt wird. Häufig wird dabei auch eine gemeinsame Finanzierung der Hecke und auch die gemeinsame Pflege (Heckenschnitt, usw.) geregelt. Ansprüche auf Beseitigung einer nicht rechtskonformen Grundstückseinfriedung verjähren üblicherweise nach 5 Jahren, wenn die Pflanzung nicht zwischenzeitlich erneuert, oder ausgebessert wurde. Bei Hecken bleibt jedoch der Anspruch der Gegenpartei auf Rückschnitt der Hecke auf das gesetzliche Maß von der Verjährung unberührt. Zu beachten ist fernerhin, dass das Entfernen von Hecken, und größere Schnittmaßnahmen (zumindest in Baden Württemberg) nicht in der Zeit zwischen dem 1. März, und dem 30. September durchgeführt werden dürfen. Hingegen sind Pflegemaßnahmen, wie der Heckenformschnitt, auch während der Vegetationszeit in der Regel erlaubt.
Für Pflanzen die hinter einer dichten Einfriedung, oder einer Mauer gepflanzt werden, und diese nicht (oder nur unwesentlich) überragen, und für Pflanzen die eine Schutzfunktion haben, gelten besondere Bedingungen. Die
vorgenannten rechtlichen Bestimmungen erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit.
Außerdem möchten wir nochmals auf mögliche rechtliche Unterschiede
zwischen den Bundesländern hinweisen. Eine Haftung für den Inhalt
ist ausgeschlossen. Stand: 2002 | ||
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